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   VG Magdeburg, 09.07.2015 - 9 A 216/15   

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VG Magdeburg, 09.07.2015 - 9 A 216/15 (https://dejure.org/2015,30932)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 09.07.2015 - 9 A 216/15 (https://dejure.org/2015,30932)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - 9 A 216/15 (https://dejure.org/2015,30932)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus VG Magdeburg, 09.07.2015 - 9 A 216/15
    Dies folgt aus § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7/13 - juris, Rdnr. 28ff.).

    Schließlich ist darauf zu verweisen, dass selbst das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zur rechtlichen Behandlung von Asylanträgen von bereits Schutzberechtigten in einem sog. sicheren Drittstaat (dort: Italien), zur Rechtmäßigkeit der dortigen Abschiebungsandrohung Ausführungen macht, wobei die generelle Zulässigkeit des Erlasses einer Abschiebungsandrohung nicht in Abrede gestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2014, a.a.O.).

    Der Kläger hat - wie bereits dargestellt - keinen Anspruch darauf, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2014, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

    Auszug aus VG Magdeburg, 09.07.2015 - 9 A 216/15
    Denn deren Asylanträge sind deshalb im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO abgelehnt, weil diese nach Artikel 2 lit. c) Dublin-II-VO von dem jeweiligen Mitgliedsstaat inhaltlich zwingend als auf die Anerkennung als Konventionsflüchtling gerichtet anzusehen waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 - 10 C 6/13 - juris).

    Dies hat die verfahrensrechtliche Konsequenz, dass das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz unzulässig ist, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4 AsylVfG (n.F.) zuerkannt worden ist (vgl. hierzu bereits Urteil vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487 Rn. 16).

  • VG Berlin, 04.06.2015 - 23 K 906.14

    Kein Wahlrecht zwischen Anordnung und Androhung der Abschiebung

    Auszug aus VG Magdeburg, 09.07.2015 - 9 A 216/15
    Insoweit werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 04.06.2015 (23 K 906.14 A) verwiesen.

    Zwar wird in der Rechtsprechung vertreten, dass eine Abschiebungsandrohung im Fall des § 26a AsylVfG kein milderes Mittel darstellt (vgl. hierzu im Einzelnen: VG Berlin, Urteil vom 04.06.2015 - 23 K 906.14 A - juris).

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VG Magdeburg, 09.07.2015 - 9 A 216/15
    Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96, juris Rn. 13.) Zwar trägt der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vor, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden und legt eine Bescheinigung vor, die seine Behandlung im Jahr 2013 belegt.
  • EGMR, 02.04.2013 - 27725/10

    MOHAMMED HUSSEIN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY

    Auszug aus VG Magdeburg, 09.07.2015 - 9 A 216/15
    Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, Beschluss vom 2.04.2013 - 27725/10 -, juris).
  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus VG Magdeburg, 09.07.2015 - 9 A 216/15
    Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96, juris Rn. 13.) Zwar trägt der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vor, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden und legt eine Bescheinigung vor, die seine Behandlung im Jahr 2013 belegt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2015 - 14 A 134/15

    Sichere Drittstaaten, subsidiärer Schutz, Bulgarien, unmenschliche Behandlung,

    Auszug aus VG Magdeburg, 09.07.2015 - 9 A 216/15
    Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2013 - 17 L 660/13.A -, juris Rn. 43, m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2014 - 17 L 2342/14.A -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2015 - 14 A 134/15.A).
  • BVerwG, 26.10.2010 - 10 B 28.10

    Flüchtlingsanerkennung außerhalb des Bundesgebiets durch Registrierung durch den

    Auszug aus VG Magdeburg, 09.07.2015 - 9 A 216/15
    Das hat der Senat bereits zu der bis 30. November 2013 geltenden Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 6 AufenthG (a.F.) entschieden (Beschluss vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 10 B 28.10 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 43).
  • VG Düsseldorf, 15.04.2013 - 17 L 660/13

    Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der eine Aussetzung der

    Auszug aus VG Magdeburg, 09.07.2015 - 9 A 216/15
    Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2013 - 17 L 660/13.A -, juris Rn. 43, m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2014 - 17 L 2342/14.A -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2015 - 14 A 134/15.A).
  • EGMR, 15.10.2015 - 16330/09

    MURA ET AUTRES c. ITALIE

    Auszug aus VG Magdeburg, 09.07.2015 - 9 A 216/15
    Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht etwa dazu, Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30969/09 -, juris dort Rdnr. 249).
  • VG Düsseldorf, 17.07.2014 - 17 L 1018/14
  • VG Düsseldorf, 04.11.2014 - 17 L 2342/14

    Abschiebung eines Asylbewerbers nach Bulgarien als sicherem Drittstaat

  • BVerfG, 14.11.1979 - 1 BvR 654/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2015 - 14 A 926/15

    Ablehnung eines in einem anderen Land als Flüchtling anerkannten Asylbewerbers

  • BVerwG, 29.04.1971 - I C 42.67

    Teilhabe des Ehegatten am Flüchtlingsstatus des anderen - Gewährung von Asylrecht

  • VG Magdeburg, 11.04.2013 - 9 B 140/13

    Überstellung von Asylbewerbern nach Ungarn; Dublin-II-VO

  • VG Augsburg, 28.04.2015 - Au 2 K 15.30058

    Asylverfahrensrecht; Herkunftsstaat: Syrien

  • VGH Bayern, 16.06.2015 - 20 B 15.50058

    Keine Zuerkennung subsidiären Schutzes bei bereits in einem anderen

  • VG Ansbach, 22.04.2015 - AN 14 K 15.50044

    Bulgarien als sicherer Drittstaat (bejaht); Abschiebungsandrohung mit

  • VG Berlin, 04.03.2016 - 23 K 323.14

    Dublin III-VO - Ungarn als sicherer Drittstaat

    Ein solcher Ausnahmefall, der das Konzept der normativen Vergewisserung entkräften könnte, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festzustellen (ebenso VG Magdeburg, Urteil vom 9. Juli 2015 - 9 A 216/15 -, juris Rn. 39 ff.; VG München, Urteile vom 29. Juli 2015 - M 23 14.50307 -, juris Rn. 30 und - M 23 K 13.31389 -, juris Rn. 31 sowie Beschlüsse vom 30. März 2015 - M 12 S 15.50022 -, juris Rn. 43 f. und - M 12 S 15.50038 -, juris Rn. 44 f.; a.A. VG Freiburg, Urteil vom 13. Oktober 2015 - A 5 K 1405/13 -, juris Rn. 30 ff.; offengelassen VG Aachen, Beschluss vom 11. März 2015 - 5 L 736/14.A -, juris Rn. 36 f.).

    Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Staat die Strafverfolgung nicht gegen die Täter richtet (ebenso VG Magdeburg, Urteil vom 9. Juli 2015 - 9 A 216/15 -, juris Rn. 48).

  • VG Magdeburg, 02.09.2015 - 9 A 399/14

    Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien; systemische Mängel in Bulgarien; Rückführung

    Dass Asylbewerber (noch) dem gesamteuropäischen Dublin-System zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates für die Bearbeitung von Asylanträgen mit all den daraus resultierenden Fristen und Verfahrensgarantien unterliegen könnten, liegt im Wesentlichen die Erwägung zugrunde, dass für sie noch die Dublin II-VO Anwendung findet, von der auch Asylsuchende erfasst werden, die bereits als subsidiär Schutzberechtigte in einem Mitgliedsstaat anerkannt wurden und danach in einen anderen Mitgliedsstaat weiterreisen und dort erneut einen Asylantrag stellen (so auch Bender/ Bethke, "Dublin III", Asylmagazin 2013, S. 357 ff.), weil für sie die Notwendigkeit der Bestimmung eines zuständigen Mitgliedsstaates (noch) besteht (vgl. hierzu im Einzelnen: VG Magdeburg, U. v. 09.07.2015 - 9 A 216/15 MD -).
  • VG Magdeburg, 04.02.2016 - 9 A 749/15
    Dass Asylbewerber (noch) dem gesamteuropäischen Dublin-System zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates für die Bearbeitung von Asylanträgen mit all den daraus resultierenden Fristen und Verfahrensgarantien unterliegen könnten, liegt im Wesentlichen die Erwägung zugrunde, dass für sie noch die Dublin II-VO Anwendung findet, von der auch Asylsuchende erfasst werden, die bereits als subsidiär Schutzberechtigte in einem Mitgliedsstaat anerkannt wurden und danach in einen anderen Mitgliedsstaat weiterreisen und dort erneut einen Asylantrag stellen (so auch Bender/ Bethke, "Dublin III", Asylmagazin 2013, S. 357 ff.), weil für sie noch die Notwendigkeit der Bestimmung eines zuständigen Mitgliedsstaates (noch) besteht (vgl. hierzu im Einzelnen: VG Magdeburg, U. v. 09.07.2015 - 9 A 216/15 MD -).
  • VG Magdeburg, 20.01.2016 - 9 A 58/15
    Dass Asylbewerber (noch) dem gesamteuropäischen Dublin-System zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates für die Bearbeitung von Asylanträgen mit all den daraus resultieren­ den Fristen und Verfahrensgarantien unterliegen könnten, liegt im Wesentlichen die Erwägung zugrunde, dass für sie noch die Dublin ll-VO Anwendung findet, von der auch Asylsuchende erfasst werden, die bereits als subsidiär Schutzberechtigte in ei­ nem Mitgliedsstaat anerkannt wurden und danach in einen anderen Mitgliedsstaat Wei­ terreisen und dort erneut einen Asylantrag stellen (so auch Bender/ Bethke, "Dublin III", Asylmagazin 2013, S. 357 ff.), weil für sie noch die Notwendigkeit der Bestimmung eines zuständigen Mitgliedsstaates (noch) besteht (vgl. hierzu im Einzelnen: VG Mag­ deburg, U. v. 09.07.2015 - 9 A 216/15 MD - ) .
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